Ju-Jutsu Team Yawara Weißwasser e.V

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Über Uns

Vereinssatzung


§ 1 Name, Einrichtung

1. Der am 25.09.2009 gegründete Verein führt den Namen
Ju-Jutsu Team Yawara e. V..
Er hat seinen Sitz in Weißwasser.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Grundsätze

1. Der Vereinszweck ist die Ausübung, Pflege und Förderung des Sports.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und
unter Ausschluss von parteipolitischen, rassistischen und konfessionellen
Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit und besonders der Jugend zu
dienen.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher
Übungen und Leistungen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig – er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei
ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder
einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendwann Anspruch auf
Vereinsvermögen.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf
können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach § 3Nr.26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche
Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte
und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein
gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend
ist die Haushaltslage des Vereins.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und es kann jede natürliche Person
Mitglied werden, die die Satzung anerkennt.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen und dieser
entscheidet über die Aufnahme.
3. Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen bedarf der Unterschrift beider
Erziehungsberechtigten.
5. Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt oder Ausschluss aus demVerein oder mit dem Tod des Mitglieds.
6. Der Austritt eines ordentlichen Mitgliedes kann durch eine schriftliche Erklärung an den
Vorstand erfolgen, jedoch frühestens ein Jahr nach Aufnahme und danach jeweils 6
Wochen vor Quartalsende.
7. Auf Beschluss des Vorstandes können Mitglieder aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn sie
- die Vereinssatzung missachten
- dem Ansehen des Vereins in grober Weise schaden
- den Ju-Jutsu-Sport missbrauchen
Gegen einen Ausschluß besteht kein Berufungsrecht.

§ 4 Beiträge und Haushalt

1. Die Höhe der Beiträge und nähere Einzelheiten werden in der Beitragsordnung von der
Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Vorstand legt gegenüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft über
Einnahmen und Ausgaben ab.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Für die Mitglieder sind diese Satzung, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane
verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles
zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
2. Jedes ordentliche Mitglied über 16 Jahre ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein
durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts an
Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
3. Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

§ 6 Organe

1. Die Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
- Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender
- Kassierer
2. Der Vorstand ist im Sinne des § 26 BGB der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der
Kassierer.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch einem der genannten
Vorstandsmitglieder vertreten.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von 4 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt.
4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand bis zur
nächsten Mitgliederversammlung ein neues Mitglied kommissarisch berufen.
5. Der Vorstand erledigt alle laufenden Vereinsangelegenheiten, insbesondere obliegt ihm
die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht
durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Zuständigkeiten
der einzelnen Vorstandsmitglieder können in einem Aufgabenverteilungsplan festgelegt
werden.

§ 8 Ordnungen

1. Der Vorstand ist berechtigt Ordnungen zu beschließen, außer der Beitragsordnung.
2. Die Jugendordnung wird durch die jugendlichen Mitglieder beschlossen und durch den
Vorstand bestätigt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ und wird einmal im Jahr durch
den Vorstand schriftlich einberufen.
2. Die Mitgliederversammlung ist mit der Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit der
erschienenen Mitglieder.
4. Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung beinhalten, ist eine ¾ Mehrheit der
erschienenen Mitglieder notwendig.
5. Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle stimmberechtigten
Mitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.
6. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
- das Interesse des Vereins es erfordert
- die Einberufung von ¼ aller Stimmberechtigten Vereinsmitglieder unter
Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand schriftlich
verlangt wird.
7. Über die Mitgliederversammlung wird vom Protokollanten ein Protokoll
angefertigt, dass von ihm und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Festsetzung der Beiträge
- Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

§ 10 Kassenprüfer

1. Die Mitgliederversammlung wählt für den Zeitraum von 4 Jahren aus dem Kreis der
stimmberechtigten Mitglieder 2 Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören.
2. Die Kassenprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege des
Vereins, sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift. Der
Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
3. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.
4. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die
Entlastung.

§ 11 Auflösung

1. Zur Auflösung des Vereins können folgende Bedingungen führen (§74 BGB):
- Auflösung auf Beschluss der Mitgliederversammlung
- Eröffnung der Insolvenz
- Entzug der Rechtsfähigkeit
2. Für die Auflösung des Vereins, auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine
¾ Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereins an den Oberlausitzer Kreissportbund e. V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.

§ 11 Nebenbestimmungen

1. Bei Aufnahme von minderjährigen Vereinsmitgliedern ist die Unterschrift beider
Erziehungsberechtigten auf dem Aufnahmeantrag notwendig.
2. Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr ab Aufnahmedatum.

§ 12 Inkrafttreten

1. Diese Satzung tritt am Tag der Registrierung in Kraft.
Bad Muskau, den 20.08.2010

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